Der Vorderrichter hat der Ehefrau ab dem 1. August 2016 ein Arbeitspensum von 30 % angerechnet, was der Berufungskläger anerkennt, obwohl seiner Meinung nach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich bereits ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre. Er macht jedoch geltend, sobald die jüngste Tochter E.___, geb. [...]2003, 16 Jahre alt geworden sei, gebe es keinen Grund mehr, der Ehefrau lediglich ein Arbeitspensum von 60 % anzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Pensum von 100 % zumutbar, im Pflegebereich in der Regel maximal 80 %. Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von mindestens 80 % zumutbar sein.