Im angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien. Zwar sei es richtig, dass ältere Hilfskräfte, wenn überhaupt, dann in den personalintensiven Bereichen wie Gastgewerbe, Detailhandel und Pflegebereich eine geringe Chance auf eine Anstellung hätten. Tatsache sei jedoch, dass ihre Bewerbungen aussichtslos gewesen seien. Dies würden die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bewerbungen sowie die seit der Hauptverhandlung getätigten Anfragen und Bewerbungen belegen.