Selbst wenn entgegen ihren Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne. Im angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien.