In der Schweiz sei sie noch gar nie erwerbstätig gewesen. Damit gebe es keinen einzigen Umstand, der für einen erleichterten Einstieg ins Erwerbsleben sprechen und damit eine Lockerung der Nichtbeachtung der 45-Jahr-Regel nahelegen könnte. Selbst wenn entgegen ihren Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne.