In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50. Altersjahr bereits überschritten. Die 45-Jahr-Regel stelle eine Richtlinie bzw. Vermutung auf, dass es nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Diese Richtlinie gelte vor allem dann, wenn jemand seine Arbeitstätigkeit vollumfänglich aufgegeben habe und sich anschliessend wieder neu ins Erwerbsleben integrieren und auf dem Arbeitsmarkt behaupten müsse. Seit der Geburt der ältesten Tochter im Januar 1999 sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der Schweiz sei sie noch gar nie erwerbstätig gewesen.