Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden könne. Wenn aber noch Betreuungspflichten gegenüber Kindern bestehe, könne naheliegenderweise nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden, sondern es könne nur der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Kinderbetreuungspflichten als vereinbar erachtet werde. Dies sei nach dem vorinstanzlichen Urteil richtigerweise der 1. August 2016. In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50. Altersjahr bereits überschritten.