Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden könne.