Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen. Der Berufungsbeklagte habe weder bei der Trennung noch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. im ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt. Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei.