Die Ehefrau macht geltend, die Annahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wie auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden sich auf eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts und eine falsche Anwendung der massgebenden Rechtsgrundsätze abstützen. Im Trennungszeitpunkt (15. Oktober 2010) sei sie 44 ½ Jahre alt gewesen und habe damals gegenüber ihren drei Töchtern noch Betreuungspflichten gehabt. Lediglich die älteste Tochter sei im Oktober 2010 bereits 10 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen.