Aber auch drei Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage habe die Ehefrau offenbar keine Strategie oder Vorstellung entwickelt, wie sie den Wiedereinstieg angehen wolle. Die Untätigkeit der Ehefrau könne nicht dazu führen, dass ihr eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesetzt werde. Die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 30-Stellenprozent habe mit Wirkung ab 1. August 2016 zu erfolgen. Am 17. Dezember 2019 werde E.___ 16-jährig und C.___ am 16. Januar 2020 21-jährig. Der Ehefrau werde es spätestens ab 1. Februar 2020 möglich sein, somit nach einer Übergansfrist von weiteren vier Jahren, ihr Arbeitspensum zu steigern.