Dies ergebe bei 30-Stellenprozent ein Nettoeinkommen von CHF 1‘300.00 und bei 60-Stellenprozent ein solches von CHF 2‘600.00. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 16. März 2016 habe die Ehefrau keine Anstellung gehabt. Trotzdem sei es nicht zu rechtfertigen, der Ehefrau mit dem Ehescheidungsurteil eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzusetzen. Die Ehefrau sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie sich um den Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse. Dass die Ehefrau trotzdem und selbst nach entsprechender Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin keine konkreten Schritte ergriffen habe, sei schlicht unverständlich.