Dass sie aber ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend gemacht. Der Ehefrau sei es somit grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumal ihr bereits seit Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen ist und sie auch von dritter Seite her regelmässig dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Schritte einzuleiten. Nach rund 17 Jahren beruflicher Absenz sei heute das von der Ehefrau bis 1999 erworbene Informatik-Know-how schlicht nicht mehr verwertbar.