Die Kinder seien in einer schwierigen Phase. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne festgehalten werden, dass im konkreten Fall weder das Alter der Ehefrau noch ihr Gesundheitszustand gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch die Kinderbetreuung spreche nicht gegen einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Sicher würden sich die drei Mädchen derzeit nicht in einer einfachen Lebensphase befinden. Dass sie aber ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend gemacht.