Diese Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar. Erstmals mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Ehefrau Stellenbewerbungen zu den Akten gegeben, welche sie zwischen dem 22. Juli 2015 und 17. August 2015 verfasst habe (Sammelurkunde 78 der Ehefrau). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie weitere Bewerbungen eingereicht (Urkunden 93 – 96). Als Begründung, weshalb sie sich nicht intensiver um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weise die Ehefrau insbesondere auf ihre Betreuungsaufgabe gegenüber den drei Töchtern hin, welche sich in der Vorpubertät bzw. Pubertät befänden. Die Kinder seien in einer schwierigen Phase.