III. 1.1 Der Vorderrichter hat erwogen, die Trennung der Ehegatten sei am 15. Oktober 2010 erfolgt. Die Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½-jährig gewesen. Vom Alter der Ehefrau her betrachtet gebe es keinen Grund, weshalb die Ehefrau nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2015 habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben: «Ich habe bisher keine Stelle gesucht, obwohl auch meine Anwältin sagte, ich solle eine Arbeit suchen». Diese Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar.