Diese Sparquote werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt. Der Vorderrichter hat daraufhin die einstufige Methode gewählt, indem er dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen hat, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat, der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge die obere Schranke bildet. 7.2 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen.