Die Norm belässt den Gerichten den notwendigen Ermessensspielraum; sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um eine ausgewogene Regelung treffen zu können (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015, BBl 2014 S. 575). Auch in der Lehre wird betont, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine reinen Rechenoperationen seien und das Ermessen des Richters vom Gesetzgeber sogar noch hervorgehoben werde. Welche Methode angewendet werden soll, ist damit im Einzelfall zu beurteilen. Fest steht, dass der Kindesunterhalt gebührend sein soll (Annette Spycher, a.a.