Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen (siehe auch Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es wird keine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt oder eine Rangordnung zwischen den verschiedenen Kriterien vorgeschrieben. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich auch mit der Einführung des Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Die Norm belässt den Gerichten den notwendigen Ermessensspielraum;