Die Streichung erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden alle von einem Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob er die Obhut inne hat oder nicht. In Absatz 1 werden die Kriterien festgehalten, die für die Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern.