Festgelegt wird, welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann. Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die Sozialversicherungsleistungen werden hingegen durch Artikel 285a ZGB erfasst. Der revidierte Art. 285 ZGB entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Gestrichen wurde der Zusatz, dass der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sei. Die Streichung erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar.