Bis anhin musste bei Kindern unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand. Dasselbe galt in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten, welche derjenige Elternteil übernehmen musste, welcher mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebte (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1591 f.; Botschaft, BBl, 2014, S. 551 ff.). 6.2 Art. 285 ZGB dient der Bemessung des Unterhaltsbeitrags, den die Eltern aus eigenen Mitteln entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen sollen. Festgelegt wird, welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann.