Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu. Im Ergebnis soll nach revidiertem Recht der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt bzw. dem Trennungsunterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt. Mithin wird die anvisierte Gleichbehandlung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sichergestellt. Bis anhin musste bei Kindern unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand.