das heisst, es hat eine Vermengung von Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden. Nach der sog. 10/16-Regel hat im Regelfall ein Elternteil, der ein Kind betreut, grundsätzlich Anspruch auf vollen Unterhalt, bis das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat. Danach ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ist die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu.