Im Verbund verheirateter (oder verheiratet gewesener), unterhaltberechtigter Eltern und ihrer Kinder führt der Betreuungsunterhalt im Vergleich zum bisherigen Recht zu einer zeitweiligen Umverteilung; insgesamt soll er hier keine Mehrbelastung bewirken (Annette Spycher: Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 200). 6.1 Dadurch, dass nach bisherigem Recht die Pflicht zur Kinderbetreuung bei Trennung und Scheidung ein Kriterium bei der Beurteilung der zumutbaren Eigenerwerbstätigkeit eines Ehegatten bildete, waren die finanziellen Auswirkungen der Betreuung der Kinder im Ehegattenunterhalt abgebildet; das heisst, es hat eine Vermengung von Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden.