5.4 Als Referenzpunkt dient der gebührende Lebensstandard. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag kann nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt in: FamPra 2017, S. 187).