Das System des nachehelichen Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung erfahren. Der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit angezeigt und notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit abdecken. Diese Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts einbezogen würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, BBl, 2014, S. 556). 5.4 Als Referenzpunkt dient der gebührende Lebensstandard.