5.2 Die Unterhaltsbeiträge können und sollen auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts anhand der herkömmlichen Methoden berechnet werden. Nicht die Methode an sich bedarf einer Änderung, sondern einzig die rechtliche Einordnung der einzelnen Komponenten der Berechnung, indem Teile des Unterhalts des betreuenden Ehegatten in den Kindesunterhalt verschoben werden (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1594). 5.3 Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben.