Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB): - Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura erbracht wird; - Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben; - Betreuungsunterhalt bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.