Die Parteien wurden also mit andern Worten darauf hingewiesen, dass die neuen Anträge nur insofern begründet werden können, als sie mit der geänderten Rechtslage im Zusammenhang stehen. Die von beiden Parteien daraufhin erfolgten Ausführungen sind deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ausgangspunkt bilden dabei die ursprünglichen Rechtsschriften und Rechtsbegehren der Parteien. 5.1 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu.