ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheides bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen. 3.2 Die Ehefrau hat lediglich Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 (nachehelicher Unterhalt) angefochten. Nachdem der Konnex zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt naheliegend ist, muss eine Gesamtbeurteilung stattfinden, dies insbesondere, da der Ehemann sämtliche Unterhaltsbeiträge angefochten hat.