Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen relevant ist. Art. 276 Abs. 3 ZPO «überbrückt» den Zeitraum zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Nebenfolgen, indem die Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen vorgesehen wird. Für die Weitergeltung reicht aus, dass jene Nebenfolge, auf die die Massnahme sich bezieht, bisher noch nicht rechtskräftig geregelt wurde (Annette Spycher in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 276 ZPO N 20 ff.). 2.2 Die Parteien haben mit ihren Anträgen vom 11. bzw. 17. August 2016 die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten.