283 Abs. 1 ZPO hat das Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu befinden. Legen die Parteien nur bezüglich einzelner Nebenfolgen, nicht aber des Scheidungspunktes ein Rechtsmittel ein, oder wird die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein Separatverfahren verwiesen (Art. 283 Abs. 2 ZPO), oder aber ist für die Teilung der Austrittsleistungen das Versicherungsgericht zuständig (Art. 281 ZPO), so wird die Scheidung früher rechtskräftig als die entsprechende Nebenfolgeregelung. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen relevant ist.