II. 1. Angefochten ist ein Ehescheidungsurteil. Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. 2.1 Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird das Verfahren durch ein Scheidungsurteil beendet, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO hat das Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu befinden.