3. Eventuell: Für den Fall, dass den Kinder D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. 4. Es sei die Anschlussberufung des Ehemannes abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.2 Ehemann Er stellte in beiden Berufungsverfahren folgende, gleichlautende Anträge: 1.