Dabei sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen in den vorstehenden Beiträgen nicht inbegriffen sind und den Töchtern zusätzlich zustehen. 2. Es sei Ziff. 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte ab 1. Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Voraus zu bezahlen: | ab Januar 2017 bis Dezember 2019: | CHF 1’504.00 | | ab Januar 2020 bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes: | CHF 5’400.00 | 3. Eventuell: