1. Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte für die drei Töchter der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus zu bezahlen: Für die Tochter C.___ mindestens: | Barunterhalt | CHF 1'750.00 | bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung Für die Tochter D.__