Die Berufung bzw. die mit der Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen. 2. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg- Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern ab 1. Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu bezahlen: Barunterhalt: C.___: | bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: | CHF 1’750.00 | D.__