festzusetzen. Beide Parteien beantragten die jeweilige Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen. 3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen (Art. 407b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). 4. Die Parteien stellten in der Folge in verschiedenen Eingaben, teils sich widersprechende und teils über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehende Anträge.