Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden einerseits mit dem vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 verrechnet und andererseits den Parteien wie folgt in Rechnung gestellt: - A.___ CHF 500.00 - B.___ CHF 2‘500.00. 2. Beide Parteien erhoben fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni