Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 4.1. A.___ und B.___ treffen sich alle zwei Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine Stunde beim […]. 4.2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien überlassen oder in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen zu berücksichtigen. Im Streitfall gilt folgende Minimalregel: A.___ betreut seine Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr.