{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\nAufgrund der Betreuung der Kinder hat die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00). Es ist ihr während dieser Zeit auch noch nicht möglich einem Arbeitspensum von 60 % nachzugehen. Der dadurch entstehende Minderverdienst beträgt CHF 1'300.00 (Differenz von 30 %-Pensum zu 60 %-Pensum). Der Betreuungsunterhalt für die beiden ab Rechtskraft dieses Urteils noch zu betreuenden Kinder beträgt demnach CHF 1'450.00 (CHF 150.00 [Differenz des Grundbetrages von CHF 1'350.00 zu CHF 1'200.00] + CHF 1'300.00) bzw. CHF 725.00 pro Kind. Für die Bemessung der Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt. Hier wird aus mehreren Gründen gleichwohl auf den Opportunitätskostenansatz abgestellt: Bei der Bemessung nach dem Lebenskostenansatz würde zwar der Betreuungsunterhalt etwas höher, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aber entsprechend tiefer ausfallen, was unter dem Strich also auf das Gleiche hinauskommt. Es liegt vorliegend keine, in finanzieller Hinsicht extreme Situation, sondern eher ein Durchschnittsfall vor. Angesichts des Alters der Kinder ist nur noch für eine relativ kurze Zeit ein Betreuungsunterhaltsbeitrag auszuscheiden (ab Januar 2020 ist für keine Tochter mehr ein Betreuungsunterhaltsbeitrag geschuldet). Da eine übergangsrechtliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, rechtfertigt es sich, mit gewissen Vereinfachungen zu rechnen.\nDer Ehemann kritisiert, dass die Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'000.00 (gemäss Schätzung der Ehefrau und des Vorderrichters) zu hoch sei. 18-jährige, müssen ab dem Jahr, indem sie volljährig geworden sind, die für sie bestimmten Unterhaltsbeiträge persönlich versteuern (eine Steuererklärung müssen sie erst im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres ausfüllen). Das bedeutet, dass ab dann die Ehefrau die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, was sich bei der Berechnung der nachfolgend vorzunehmenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden laufenden Steuern auswirkt. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (im Verfahren ZKBER.2016.67 hat der Ehemann die gleichen (Eventual)-Anträge gestellt wie anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Obergericht. Er hat dazu verschiedene Berechnungsblätter eingereicht. Bis Ende 2019 ist er von einer Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 915.00 ausgegangen. Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt, wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF 3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet hat. Wie hievor erwähnt, beträgt der anrechenbare Nettolohn ab 1. Januar 2020 CHF 2'600.00 und ein Wertschriftenertrag ist nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher auch in diesem Zeitpunkt CHF 1'000.00 zu berücksichtigen, zumal die Ehefrau selber nicht eine höhere Steuerbelastung geltend macht. Ab 1. Januar 2022 ist dann aber ein tieferer Steuerbetrag anzurechnen. Der Ehemann verlangt einen Betrag von CHF 702.00. Das Einkommen der Ehefrau wird jedoch dannzumal CHF 2'600.00 und nicht CHF 3'713.00 betragen. Andererseits werden die persönlichen Unterhaltsbeiträge höher als lediglich CHF 771.00 bzw. CHF 1'706.00 ausfallen. Angesichts dieser Tatsachen dürfte die Steuerbelastung schätzungsweise CHF 800.00 betragen, was zudem mit der Steuerbelastung bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs übereinstimmt.\n3.2 Es sind folgende Berechnungen vorzunehmen:\n1. Phase ab Rechtskraft des heutigen Urteils bis 31. Juli 2018\nC.___ ist volljährig und am [...]2018 wird D.___ 16 Jahre alt, was bedeutet, dass ab August 2018 auch für sie der Betreuungsunterhalt wegfallen wird. Der Vorsorgeunterhalt beträgt gemäss der hievor angestellten Berechnung CHF 565.00.\nBarunterhalt für C.___\n|\nGrundbetrag |\nCHF 600.00 |\n|\n|\nMietanteil |\nCHF 134.00 |\n|\n|\nKrankenkasse |\nCHF 300.00 |\n|\n|\nKinderkosten |\nCHF 650.00 |\n|\n|\n|\nCHF 1'684.00 |\n|\n|\nabzügl. Kinder- und Ausbildungszulage |\nCHF 250.00 |\n|\n|\nUnterhaltsbeitrag |\nCHF 1'434.00 |\n|\nBarunterhalt für D.___ und E.___ (pro Kind)\n|\nGrundbetrag |\nCHF 600.00 |\n|\n|\nMietanteil |\nCHF 134.00 |\n|\n|\nKrankenkasse |\nCHF 100.00 |\n|\n|\nKinderkosten |\nCHF 650.00 |\n|\n|\n|\nCHF 1'484.00 |\n|\n|\nabzügl. Kinder- und Ausbildungszulage |\nCHF 250.00 |\n|\n|\nUnterhaltsbeitrag (für ein Kind) |\nCHF 1'234.00 |\n|\nBetreuungsunterhalt für D.___ und E.___ (pro Kind)\n|\nDifferenz Grundbetrag |\nCHF 150.00 |\n|\n|\nMinderverdienst |\nCHF 1'300.00 |\n|\n|\n|\nCHF 1'450.00 |\nfür 2 Kinder |\n|\n|\nCHF 725.00 |\nfür 1 Kind |\nNachehelicher Unterhalt (gebührender Bedarf abzügl. Einnahmen)\n|\nGrundbetrag Ehefrau |\nCHF 1'350.00 |\n|\n|\nGrundbetrag 3 Kinder |\nCHF 1'800.00 |\n|\n|\nMiete |\nCHF 1'150.00 |\n|\n|\nKrankenkasse Ehefrau |\nCHF 384.00 |\n|\n|\nKrankenkasse 3 Kinder |\nCHF 500.00 |\n(300 + 2 x 100) |\n|\nTelekommunikation |\nCHF 100.00 |\n|\n|\nStellensuche/Berufsunkosten |\nCHF 150.00 |\n|\n|\nSteuern |\nCHF 1'000.00 |\n|\n|\nÜberschussanteil Ehefrau |\nCHF 1'015.00 |\n|\n|\nÜberschussanteil Kinder (Kinderkosten) |\nCHF 1'950.00 |\n(3 x 650) |\n|\nVorsorgeunterhalt |\nCHF 565.00 |\n|\n|\nTotal Bedarf |\nCHF 9'964.00 |\n|\n|\nabzügl. Einkommen Ehefrau |\nCHF 1'300.00 |\n|\n|\nabzügl. UB für C.___ |\nCHF 1'434.00 |\n|\n|\nabzügl. UB für D.___ |\nCHF 1'959.00 |\n(1'234 + 725) |\n|\nabzügl. UB für E.___ |\nCHF 1'959.00 |\n|\n|\nabzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen |\nCHF 750.00 |\n|\n|\nUnterhaltsbeitrag |\nCHF 2'562.00 |\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Phase ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019"}