{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n1.5 Wenn der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den Betreuungsunterhalt dem Kind (und nicht dem Elternteil) zuzusprechen, muss dieser Unterhalt dort, wo mehrere Kinder berechtigt sind, vorab als Globalbetrag festgelegt und dann auf die einzelnen Berechtigten verteilt werden. Den Betreuungsunterhalt einem Kind allein, z.B. dem jüngsten Kind, zuzusprechen, wäre zwar u.U. rechnerisch insofern praktisch, als nicht jedes Mal, wenn ein Kind die Altersgrenze der Betreuung überschreitet, eine Neuaufteilung vorgenommen werden müsste. Indessen widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass jedes Kind einen eigenen Unterhaltsanspruch hat. Haben in einer Familienkonstellation mehrere Kinder einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so stellt sich die Frage nach dem Verteilschlüssel. Auf der Hand liegt eine Verteilung «nach Köpfen». Ältere Kinder haben bei der Verteilung unter Umständen einen etwas geringeren Anspruch als jüngere Kinder, weil sie eine geringere Betreuung benötigen. A priori bringt eine solche Stufung zusätzliche und i.d.R. wohl unerwünschte Rechnereien. Ein Vorteil könnte darin bestehen, dass – wenn ein Kind aus der Gruppe der am Betreuungsunterhalt Berechtigten austritt – ein geringerer Anteil (dieses Kindes) auf die anderen zu verteilen ist und deren Unterhalt mithin weniger stark nach oben «ausschlägt». Beim Wegfall eines Anteils am Betreuungsunterhalt ist es sinnvoll, diesen Anteil dem betreuenden Elternteil zuzuteilen. Entfällt dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ganz – so bspw., wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist –, steht dem vorher betreuenden Elternteil gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu, sei es neu oder aber in höherem Umfang als bisher. Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es – allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu bevorzugen. Es dürfte schwieriger sein, zu erläutern, weshalb ein nachehelicher Unterhalt (geschuldet bspw. wegen sehr langer Ehedauer) bei Alter 16 des jüngsten Kindes plötzlich neu entsteht, als einen im Grundsatz schon bestehenden, wenngleich u.U. tiefen, nachehelichen Unterhalt aufzustocken (Annette Spycher, a.a.O., S. 221 f.).\n2.1 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung aber nicht eine Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist auf die wie hievor erwähnten korrigierten Zahlen abzustellen.\n2.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Die in der Botschaft verwendete Formulierung lehnt sich eng an die Rechtsprechung an, die zum Thema des beruflichen Wiedereinstiegs eines hauptbetreuenden Ehegatten entwickelt wurde; darauf wird dann auch explizit verwiesen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum (nach)ehelichen Unterhalt wurde der ab Alter 16 des (jüngsten) Kindes erbrachten Unterhaltsleistung in natura nicht mehr gesondert Rechnung getragen und dem bisher betreuenden Elternteil in der Regel (d.h., ausser wenn andere Gründe hinzutraten) eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Zwar sind 16-jährige Kinder bis zur Volljährigkeit (und regelmässig wohl auch darüber hinaus) noch auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, demgegenüber eher nicht auf «Betreuung» im engeren Sinn (es sei denn, gesundheitliche Probleme würden eine solche erfordern) (Annette Spycher, a.a.O., S. 217).\nEs ist daher sachgerecht, in Bezug auf den Betreuungsunterhalt im Folgenden von dieser Altersgrenze auszugehen. Eine Abstufung je nach Betreuungsumfang ist dabei nicht vorzunehmen.\n2.3 Die Parteien haben in ihren Rechtsschriften unterschiedliche Phasen eingeführt und dies jeweils mit Argumenten zu begründen versucht, die von Vermutungen und Prognosen geprägt sind. Nachfolgend sind die Phasen so zu bilden, dass sie zusammenfallen mit sicheren Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, insbesondere der Kinder (Wegfall des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 16. Altersjahres, Krankenkassenprämien im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres).\n3.1 Nach der neuen Berechnungsart müssen die je auf die Kinder entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Wie die Parteien dies auch tun, werden die Grundbeträge für alle drei Kinder mit je CHF 600.00 in die Berechnung eingesetzt. Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___ eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein Barunterhaltsbeitrag festzusetzen.\nBei der Ausscheidung der Wohnkosten für die unterhaltsberechtigten Kinder erweist es sich als sinnvoll, von den Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des Kindesunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden sind, auszugehen (1 Kind 17 %, 2 Kinder 27 % und 3 Kinder 35 %).\nBei den Krankenkassenprämien ist entgegen der Berechnung der Vorinstanz für alle drei Kinder je CHF 100.00 bzw. CHF 300.00 einzusetzen."}