{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\nIV.\n1.1 Der Barunterhalt des Kindes deckt die lebensnotwendigen Auslagen des Kindes ab. Der individuelle Bedarf eines Kindes variiert nach Einkommen und Lebensstandard der Eltern. Nach der Methode «von unten nach oben» wird der Grundbedarf aller Beteiligter auf gleichem Niveau bemessen und anschliessend der Überschuss auf alle Beteiligten verteilt. Der Bedarf der Kinder besteht dabei hauptsächlich aus den Zuschlägen für Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, den Krankenkassenprämien für die Kinder, allfälligen Drittbetreuungskosten und wird erweitert, durch den Überschussanteil. Von diesem so ermittelten Betrag werden die Familienzulagen sowie gegebenenfalls weitere finanzielle Mittel des Kindes abgezogen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler in: FamKommentar, Scheidung, BD II, Bern 2017, Ahh.UB N 96 ff.).\n1.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Weiter soll es darauf ankommen, «welches die tatsächliche Situation der Eltern vor der Bemessung des Unterhaltsbeitrages» war. Konkret ist damit das bisher gelebte Betreuungsmodell gemeint, und – in Abhängigkeit davon – die bisherige Rollenverteilung bzw. die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit der betreuenden Elternteile. Ausschlaggebend für die Dauer des Betreuungsunterhalts sei stets der Einzelfall (Annette Spycher, a.a.O., S. 217). Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden (Botschaft, BBl 2014, S. 576). Bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich allerdings gewisse Zuschläge für Versicherungen und Steuern zu machen. Der Vorsorgeunterhalt sowie der Überschussanteil werden hingegen über den nachehelichen Unterhalt abgegolten (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, a.a.O. Anh. UB N 136).\n1.3 Im Vergleich zur heutigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Betreuungsunterhalt und neu berechneter ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt sind zusammen wieder gleich gross, wie der nach bisheriger Berechnungsart ermittelte eheliche bzw. nacheheliche Unterhalt. Der Betreuungsunterhalt dürfte also in der Regel dazu führen, dass sich ehelicher und nachehelicher Unterhaltsanspruch während einer gewissen Zeit verringern werden. Vor allem in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist deshalb je nach Situation sicherzustellen, dass eine spätere Aufstockung des Unterhaltsbeitrages um den «herausgebrochenen» Betreuungsunterhalt bei gegebenem Anspruch ganz oder teilweise möglich bleibt (Matthias Dolder, a.a.O., S. 922; Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180).\n1.4 Wurde während der intakten Ehe mit Blick auf das hohe Erwerbseinkommen ein gehobener Lebensstandard gepflegt, dann hat die (geschiedene) Ehefrau nach lebensprägender Ehe Anspruch darauf, diesen Lebensstandard weiterführen zu können. Die Differenz zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB stellt den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dar. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180 ff.)."}