{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n3.4 Die Ermittlung des gebührenden Bedarfs ist massgebend für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 159). Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert ist. Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an, und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Unter diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen. Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 159 ff.).\n3.5 Der Vorderrichter ist bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs von einem Grundbetrag für die Ehefrau von CHF 1‘350.00 ausgegangen. Den gebührenden Bedarf von CHF 5‘008.00 hat er für alle drei Phasen der Berechnung des Vorsorgeunterhalts beibehalten. Bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts sind beide Parteien von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 (Ehefrau in der Berufungsantwort vom 26. September 2016, Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 3. November 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 30. März 2017) ausgegangen.\n3.6 Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung verwiesen. Er hat dabei erwogen, in einem ersten Schritt werde der gebührende Unterhalt, d.h. die Lebenshaltungskosten wie ein Nettoeinkommen behandelt und in ein Bruttoeinkommen umgerechnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Verbrauchsunterhalt 87 % und das Bruttoeinkommen 100 % betrage. In einem zweiten Schritt würden anschliessend die auf diesem Bruttoeinkommen geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für AHV (8.4 % und somit ohne IV- und EO-Beitragssätze) und für die obligatorische berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs von aktuell CHF 24‘675.00 und der Abstufung nach Alter (15 % im Alter von 45 - 54 und von 18 % im Alter von 55 - 65) ermittelt. In einem dritten und letzten Schritt würden die auf dem tatsächlichen Erwerbseinkommen bezahlten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Das Ergebnis entspreche der Beitragslücke und damit dem Vorsorgeunterhalt.\n3.7 Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der dreifache Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 3'525.00 pro Monat bzw. CHF 42'300.00 pro Jahr. 8,4 % davon sind CHF 296.10. Im publizierten Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 (BGE 135 III 158) wird, wie die Ehefrau einwendet, die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften tatsächlich nicht erwähnt. Dem vollständigen Urteil (5A_210/2008) ist dagegen zu entnehmen, dass sich das Bundesgericht mit den Erziehungsgutschriften befasst hat, diese aber im zu beurteilenden Fall mit Blick auf die dort gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Erw. 7.3). Im Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 hat das Bundesgericht erwähnt, dass die Erziehungsgutschriften die Eigenversorgungskapazität verbessern würden. Nachfolgend sind also die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen."}