{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n2.8 Die Ehefrau erhöht für die Kinder, welche das 16. bzw. das 18. Altersjahr vollendet haben, die besonderen Kosten massiv. Dazu ist jedoch zu erwähnen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Töchter nach dem Maturaabschluss mit grossen Unsicherheiten behaftet sind. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Obergericht hat die Ehefrau zwar geäussert, dass die Kinder nach der Matura wohl von zu Hause ausziehen werden. Sowohl dieser Umstand als auch die berufliche Zukunft der Töchter ist jedoch nicht bekannt. Ob und welche der Töchter ein Studium absolvieren wird, welche Tochter eine Berufslehre beginnen wird und wie hoch die Einkünfte der Töchter sein werden (Lehrlingslohn, Erwerbseinkommen nebst dem Studium) ist völlig offen. Es kann deshalb heute nicht jede mögliche, hypothetische Veränderung berücksichtigt werden. Es kommt dazu, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Veränderung ohnehin auf Antrag der volljährigen Kinder angepasst werden können. Einzig die Erhöhung der Krankenkassenprämien ab Beginn des Jahres, in welchem ein Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, ist sicher. Da für junge Leute nicht eine Luxuskrankenversicherung abgeschlossen werden muss und bei einer Franchise von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 verschiedene Krankenversicherer je nach Ausgestaltung Versicherungen von rund CHF 300.00 pro Monat anbieten, rechtfertigt es sich, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem Folgejahr, nach Vollendung des 18. Altersjahres um CHF 200.00 zu erhöhen.\n3.1 Der gebührende Bedarf dient als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorderrichter hat erwogen, der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5'008.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1'000.00, Anteil am Überschuss CHF 874.00). Für alle Phasen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist der Vorderrichter vom gebührenden Bedarf von CHF 5'008.00 ausgegangen.\n3.2 Die Ehefrau rügt, da ihr gebührender Bedarf für sie alleine auf CHF 5‘319.00 anstatt auf CHF 5‘008.00 festzusetzen sei (Berücksichtigung eines Überschussanteils von CHF 1‘185.00 anstatt CHF 874.00), erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘039.00 auf CHF 1‘220.00 für die Phasen I und II bzw. auf CHF 1‘342.00 für die Phase III. Da ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe, würden sich entsprechende Berechnungen erübrigen. Für die Einzelheiten verweise sie auf die Anhänge I und II der Berufungsschrift.\n3.3 Der Ehemann rügt, der Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00 falsch berechnet. Es gehe darum, zu berechnen, was die Ehefrau benötige, wenn sie alleine wohne, sobald die Kinder ausgezogen seien. Sämtliche kinderbezogenen Beträge seien nämlich mit dem Kinderunterhaltsbeitrag, abgedeckt. Hiezu gehöre grundsätzlich auch ein Wohnanteil. Da die Wohnkosten der Ehefrau jedoch tief seien, würden diese Kosten für die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau alleine nicht gekürzt. Der Grundbetrag sei jedoch auf CHF 1‘200.00 zu reduzieren. Auch die Steuern dürften (gemessen am gebührenden Bedarf ohne Unterhaltsbeiträge für die Kinder, welche ja den Steueranteil enthalten müssten) mit maximal CHF 800.00 pro Monat zu Buche schlagen. Der gebührende Bedarf der Ehefrau alleine dürfte deshalb maximal CHF 4‘658.00 ausmachen (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten ca. CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Tel./Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern ca. CHF 800.00, Anteil Überschuss CHF 874.00; Berufung vom 10. August 2016) bzw. CHF 4'519.35 bei einem Überschuss von lediglich CHF 735.35 (Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 29. September 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 18. April 2017). Dann habe es die Vorinstanz unterlassen, die doch wesentlichen Erziehungsgutschriften, welche der Ehefrau bis zum 16. Altersjahr der jüngsten Tochter (Dezember 2019) zukommen, in Abzug zu bringen. Das sei rechtlich falsch. Die Erziehungsgutschriften würden meistens den grössten Teil der AHV-Lücke neutralisieren."}