{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n2.5 Die Ehefrau rügt, die Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung werde von den Zürcher Gerichten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem Einkommen von CHF 15‘000.00 monatlich angewandt und hätte deshalb vorliegend ohne weiteres angewandt werden können. Bei korrekter und konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden. Statt jedoch den an sich korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF 12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 + Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert, der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00) zurückzuführen sei. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, nur den auf das Einkommen des Ehemannes zurückgehenden Überschuss zu berücksichtigen. Ihr gebührender Bedarf, ohne die drei Kinder und ohne Altersvorsorge erhöhe sich dementsprechend auf CHF 5‘319.00.\n2.6 Die Praxis kennt den Methodendualismus, nämlich die Existenzminima- bzw. Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung einerseits und das einstufig-konkrete Berechnen des bisherigen Unterhaltsbedarfs andererseits. Bei der einstufig konkreten Methode muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Elemente seines konkreten Bedarfs nachweisen. Ein Methodenmix ist zu vermeiden und die beiden unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind strikt zu trennen. Der Vorderrichter hat die einstufige Methode gewählt. Er hat dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat. Hätte er die zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist. Es ist aber auch möglich, wie dies vorliegend geschehen und von den Parteien akzeptiert ist, bei der einstufigen Methode den Grundbedarf mittels einer Pauschale zu erhöhen (z.B. durch eine Verdoppelung des Grundbedarfs) um so eine Annäherung an die bisherige Lebenshaltung zu erreichen. Die Begründung des Vorderrichters, den Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen, leuchtet nicht ein. Die Argumentation der Ehefrau ist diesbezüglich überzeugend. Nach der unter Ziffer 2.3 hievor gemachten Korrektur (Einkommen CHF 11'962.00) beträgt der Überschuss CHF 3'046.00 (total verfügbare Mittel von CHF 11'962.00 abzüglich Bedarf von CHF 8'916.00). Dabei ist es systemwidrig, der den Kindern zustehenden Zuschlag von 1/3 (= CHF 1'015.00) zwar rechnerisch zu ermitteln, dann aber gleichwohl unberücksichtigt zu belassen. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist der Teilhabe der Kinder an der damaligen Lebenshaltung und der seither eingetretenen Einkommensentwicklung jedoch ohnehin auf andere Weise Rechnung zu tragen als durch einen Zuschlag von CHF 338.00.\n2.7 Nebst einem pauschalen Zuschlag, der die bisherige Lebenshaltung abgelten soll, können nicht noch zusätzlich die konkreten Kosten für Freizeitaktivitäten, Ferien etc. dazugerechnet werden (kein Methodenmix). Für die Anrechnung von Kinderkosten sprechen allerdings die in der Zwischenzeit eingetretenen sehr guten Einkommensverhältnisse des Vaters. Auf der anderen Seite sollten diese in einem vernünftigen Verhältnis zu der früheren, gemeinsamen Lebenshaltung stehen. Die fünfköpfige Familie hat während dem Zusammenleben bescheiden gelebt (Wohnkosten von CHF 1'150.00). Ausserdem führt die Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen nicht zu einer fortlaufenden und proportionalen Erhöhung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Teilhabe der Kinder an den späteren Einkommenssteigerungen des Pflichtigen ist nicht unbeschränkt. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB sind nebst der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes massgebend. Diese Bedürfnisse wachsen nicht unbeschränkt mit und erhöhen sich nicht bei jeder weiteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Eltern. Deshalb kommt den anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August und September 2017 nur eine beschränkte Bedeutung zu. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, auf die konkreten Kinderkosten abzustellen, diese anstelle der oben erwähnten Überschussbeteiligung treten zu lassen und die Kinder auf diese Weise am Lohnzuwachs ihres Vaters teilhaben zu lassen. Die Berufungsklägerin hat die Kinderkosten auf CHF 750.00 beziffert (Berufungseingaben, Ausführungen vor Obergericht). Nach dem oben aufgezeigten Vorgehen (Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags) würden CHF 338.00 berücksichtigt. Die von der Ehefrau aufgelisteten Kinderkosten sind nicht überrissen, was die Hobbys (CHF 200.00), das Taschengeld (CHF 50.00) und die Ferien (CHF 200.00) anbelangt. Was es mit den Kosten für den Schulweg/Anteil Auto (CHF 150.00) auf sich hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist eine Berücksichtigung von Kinderkosten von CHF 650.00, worin auch Schulungs- sowie Krankheits- und Zahnarztkosten enthalten sind, angemessen."}