{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n2.1 Der Vorderrichter hat für die Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs der Ehegatten [...] und damit zur Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode abgestellt, wie zur Ermittlung der Sparquote (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat verfügt (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00, Kinderzulagen CHF 600.00, Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00). Der durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf belaufe sich auf CHF 8‘916.00. Die Ehegatten hätten somit bei einer Sparquote von CHF 2‘066.00 rund CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel von CHF 12‘470.00 abzüglich gesamter Grundbedarf von CHF 8‘916.00) für ihren Lebensstil verwendet, finanziert einerseits durch das Einkommen des Ehemannes und andererseits durch den Wertschriftenertrag und den weiteren Einkünften. Der alleine durch das Einkommen des Ehemannes finanzierte Anteil belaufe sich auf CHF 2‘624.00 (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00 zuzüglich Kinderzulagen CHF 600.00 abzüglich gesamter Grundbetrag CHF 8‘916.00). Es sei gerechtfertigt, diesen mit dem Einkommen des Ehemannes finanzierten Überschuss zu je einem Drittel auf die beiden Ehegatten und die drei Kinder aufzuteilen (Anteil Kinder CHF 876.00, Anteil Ehefrau CHF 874.00 und Anteil Ehemann CHF 874.00). Der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1‘350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5‘008.00 (Grundbetrag Ehefrau CHF 1‘350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1‘000.00, Anteil Überschuss CHF 874.00).\n2.2 Bereits bei der Vorinstanz (AS 251) hat der Ehemann gegen seine Einnahmen eingewendet, die Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 nicht richtig berechnet. Wenn sie die Veranlagungen 2007 bis 2009 richtig gelesen hätte, würde sie sehen, dass es keine sogenannten «weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge würden zwar unter «weitere Einkünfte» aufgerechnet, aber weiter unten unter Nettomieterträge wieder in Abzug gebracht. Das Ergebnis sei also Null, da es auch keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat betrage entsprechend CHF 11‘962.25.\nBezugnehmend darauf hat die Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des Ehemannes für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden folgenden Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des Ehemannes in Deutschland würden die Mietzinseinnahmen nämlich nur deshalb übersteigen, weil nach deutschem Recht jährlich ein pauschaler Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00 zulässig sei. Zumindest im Betrag dieser Abschreibungen seien den Parteien deshalb damit tatsächlich keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch unter Aufrechnung des Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich CHF 12‘533.00 pro Monat.\n2.3 Die Vorbringen des Ehemannes überzeugen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Nachdem die Ehefrau bei der Vorinstanz eingestanden hat, dass die in den definitiven Steuerveranlagungen 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen zu berücksichtigen seien, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen, und zwar auch für die folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008 und 2009) und der abgegebenen Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein und ist auch durch keine Urkunden in irgendeiner Art belegt. Das Total der Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von CHF 449‘064.00 reduziert sich um die fälschlicherweise aufgerechneten «weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00 auf CHF 430‘642.00 bzw. CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00 pro Monat.\n2.4 Der Amtsgerichtspräsident hat weiter erwogen, die Kinderunterhaltsbeiträge würden gestützt auf das Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Jahre 2010 bis 2015 inkl. Boni und stock‑awards von rund CHF 15‘000.00 berechnet. Gemäss der Prozentregel belaufe sich der Kinderunterhalt auf total CHF 5‘250.00 (35 % von CHF 15‘000.00) bzw. auf CHF 1‘750.00 pro Kind. Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet sofern diese, wie dies aktuell der Fall sei, vom Vater bezogen würden. Die Ermittlung des gebührenden Unterhalts habe ergeben, dass die Ehegatten [...] in den Jahren 2007 bis 2009 neben einer Sparquote, einen Überschuss aufwiesen, mit welchem sie ihren damaligen Lebensstil finanzierten. Der vom Ehemann mit seinem Einkommen in der Periode 2007 bis 2009 finanzierte Teil am Überschuss könne auf CHF 2‘624.00 beziffert werden. Je ein Drittel des Überschusses, d.h. je CHF 876.00 bzw. CHF 874.00 werde den beiden Ehegatten und den Kindern zugewiesen. Beim Bedarf der Ehefrau werde dieser Überschussanteil in allen fünf Phasen gleichbleibend aufgeführt. Die Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zuzüglich Ausbildungszulagen, ingesamt also rund CHF 2‘000.00 dürften für Verhältnisse im Kanton Solothurn als hoch, in Anbetracht des Einkommens des Vaters aber nicht als aussergewöhnlich, bezeichnet werden. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen könnten neben dem Bedarf der drei Kinder ohne weiteres auch ihre Hobbies finanziert werden. Es rechtfertige sich daher nicht, beim Kinderunterhalt zusätzlich den Überschussanteil von insgesamt CHF 876.00 aufzurechnen."}