{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n1.4 Die Ehefrau beschränkt sich darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten «45-Jahr-Regel» darzulegen, wobei sie richtigerweise darauf hinweist, dass diese Regel gelockert worden sei, indem nämlich nicht mehr auf den Scheidungszeitpunkt abgestellt werde, sondern jener Zeitpunkt ins Zentrum rücke, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden dürfe. Im Trennungszeitpunkt war die Ehefrau 44 ½ Jahre alt. Die Kinder waren damals 7, 8 und 11 Jahre alt. Eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestand damals tatsächlich noch nicht. Der Ehefrau musste aber bereits damals bewusst gewesen sein, dass eine Wiederaufnahme der Ehe kaum in Frage kommt und insbesondere, dass sie sich angesichts des Alters der Kinder über einen Einstieg ins Berufungsleben wird ernsthaft Gedanken machen müssen. Die jüngste Tochter E.___ wurde im [...] 2013 10 Jahre alt. Damals war die Ehefrau 47 ½ Jahre alt. Die Ehefrau ist, vom Vorderrichter wie offenbar auch von ihrer eigenen Anwältin wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie sich um eine Arbeit bemühen müsse. Das Untätigsein der Ehefrau in dieser Hinsicht ist deshalb unverständlich. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Kinder seien in einer schwierigen Phase und sie sei im Scheidungszeitpunkt bereits über 50 Jahre alt gewesen, reichen jedenfalls nicht aus, um die von der Vorinstanz festgestellte Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens ab [...] 2013 (jüngstes Kind wurde dannzumal 10 Jahre und die Berufungsklägerin war 47 ½ Jahre alt) umzustossen.\nDie Vorinstanz hat im Weitern die Frage der realen Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen korrekt beurteilt. Jedenfalls kann die Ehefrau nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb sie kaum bzw. nicht ausreichende Bemühungen eine Stelle zu finden unternommen hat. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden hat sich die Ehefrau in den fünf Monaten März bis Juli 2016 auf 13 Zeitungsinserate telefonisch gemeldet und viermal schriftlich beworben. Der Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte. Die Ehefrau setzt sich mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander, sondern erklärt einfach, es sei ihr nicht zumutbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal es ihr gar nicht möglich sei ein eigenes Einkommen zu realisieren. In einem Berufungsverfahren genügt diese appellatorische Kritik nicht. Aus den eingereichten Urkunden geht zudem hervor, dass die Ehefrau sich weder bemüht hat einen Pflegekurs zu absolvieren noch, dass sie sich überhaupt um eine Stelle im Gesundheitswesen oder anderswo bemüht hätte. Dass und weshalb ihr Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zumutbar sein sollten, geht aus der Berufung nicht hervor.\nDie Unterhaltsberechnung hat immer anhand des konkreten Falles zu erfolgen. Es kann nicht schematisch auf Tabellen bzw. Prozentzahlen zur Beurteilung der Zumutbarkeit zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die Eigenversorgungskapazität hängt von mehreren im Einzelfall abzuwägenden Faktoren ab (Alter, Berufsbildung, Berufserfahrung, Kinderbetreuung, Gesundheit, etc.). Der Vorderrichter hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Ehefrau im Trennungszeitpunkt 44 ½ Jahre bzw. am [...].2013 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) 47 ½ Jahre alt war, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben durchaus zumutbar war bzw. ist, dass die Ehefrau aber mehrere Jahre nicht mehr berufstätig war und wohl kaum mehr in ihren angestammten Beruf wird zurückkehren können, hat der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt und der tatsächlichen Situation genügend Rechnung getragen, indem er es für zumutbar erachtet hat, dass die Ehefrau zunächst zu 30 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 1'300.00) später zu 60 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 2'600.00) erwerbtätig sein muss. Der Ehefrau ist entgegen der Argumentation des Vorderrichters bereits ab Januar (und nicht Februar) 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen, wird doch die jüngste Tochter E.___ am [...].2019 das 16. Altersjahr vollendet haben.\n1.5 Weitere Einkünfte sind der Ehefrau nicht anzurechnen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Anrechnung eines Vermögensertrages weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des Ehemannes verlangt."}