{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n1.2 Die Ehefrau macht geltend, die Annahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wie auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden sich auf eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts und eine falsche Anwendung der massgebenden Rechtsgrundsätze abstützen. Im Trennungszeitpunkt (15. Oktober 2010) sei sie 44 ½ Jahre alt gewesen und habe damals gegenüber ihren drei Töchtern noch Betreuungspflichten gehabt. Lediglich die älteste Tochter sei im Oktober 2010 bereits 10 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen. Der Berufungsbeklagte habe weder bei der Trennung noch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. im ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt. Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden könne. Wenn aber noch Betreuungspflichten gegenüber Kindern bestehe, könne naheliegenderweise nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden, sondern es könne nur der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Kinderbetreuungspflichten als vereinbar erachtet werde. Dies sei nach dem vorinstanzlichen Urteil richtigerweise der 1. August 2016. In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50. Altersjahr bereits überschritten. Die 45-Jahr-Regel stelle eine Richtlinie bzw. Vermutung auf, dass es nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Diese Richtlinie gelte vor allem dann, wenn jemand seine Arbeitstätigkeit vollumfänglich aufgegeben habe und sich anschliessend wieder neu ins Erwerbsleben integrieren und auf dem Arbeitsmarkt behaupten müsse. Seit der Geburt der ältesten Tochter im Januar 1999 sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der Schweiz sei sie noch gar nie erwerbstätig gewesen. Damit gebe es keinen einzigen Umstand, der für einen erleichterten Einstieg ins Erwerbsleben sprechen und damit eine Lockerung der Nichtbeachtung der 45-Jahr-Regel nahelegen könnte.\nSelbst wenn entgegen ihren Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne. Im angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien. Zwar sei es richtig, dass ältere Hilfskräfte, wenn überhaupt, dann in den personalintensiven Bereichen wie Gastgewerbe, Detailhandel und Pflegebereich eine geringe Chance auf eine Anstellung hätten. Tatsache sei jedoch, dass ihre Bewerbungen aussichtslos gewesen seien. Dies würden die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bewerbungen sowie die seit der Hauptverhandlung getätigten Anfragen und Bewerbungen belegen. Fehle die reale Möglichkeit zur Einkommenserzielung müsse diese ausser Acht bleiben und es dürfe ihr auch unter dem Aspekt der fehlenden Realisierbarkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.\n1.3 Der Vorderrichter hat der Ehefrau ab dem 1. August 2016 ein Arbeitspensum von 30 % angerechnet, was der Berufungskläger anerkennt, obwohl seiner Meinung nach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich bereits ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre. Er macht jedoch geltend, sobald die jüngste Tochter E.___, geb. [...]2003, 16 Jahre alt geworden sei, gebe es keinen Grund mehr, der Ehefrau lediglich ein Arbeitspensum von 60 % anzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Pensum von 100 % zumutbar, im Pflegebereich in der Regel maximal 80 %. Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von mindestens 80 % zumutbar sein. Es gebe keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Die Annahme, die Ehefrau könne dannzumal lediglich 60 % arbeiten, widerspreche Lehre und Rechtsprechung. Die vorinstanzliche zweite Phase sei deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu berechnen."}