{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\nIII.\n1.1 Der Vorderrichter hat erwogen, die Trennung der Ehegatten sei am 15. Oktober 2010 erfolgt. Die Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½-jährig gewesen. Vom Alter der Ehefrau her betrachtet gebe es keinen Grund, weshalb die Ehefrau nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2015 habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben: «Ich habe bisher keine Stelle gesucht, obwohl auch meine Anwältin sagte, ich solle eine Arbeit suchen». Diese Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar. Erstmals mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Ehefrau Stellenbewerbungen zu den Akten gegeben, welche sie zwischen dem 22. Juli 2015 und 17. August 2015 verfasst habe (Sammelurkunde 78 der Ehefrau). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie weitere Bewerbungen eingereicht (Urkunden 93 – 96). Als Begründung, weshalb sie sich nicht intensiver um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weise die Ehefrau insbesondere auf ihre Betreuungsaufgabe gegenüber den drei Töchtern hin, welche sich in der Vorpubertät bzw. Pubertät befänden. Die Kinder seien in einer schwierigen Phase. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne festgehalten werden, dass im konkreten Fall weder das Alter der Ehefrau noch ihr Gesundheitszustand gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch die Kinderbetreuung spreche nicht gegen einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Sicher würden sich die drei Mädchen derzeit nicht in einer einfachen Lebensphase befinden. Dass sie aber ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend gemacht. Der Ehefrau sei es somit grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumal ihr bereits seit Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen ist und sie auch von dritter Seite her regelmässig dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Schritte einzuleiten.\nNach rund 17 Jahren beruflicher Absenz sei heute das von der Ehefrau bis 1999 erworbene Informatik-Know-how schlicht nicht mehr verwertbar. Dies unabhängig davon, ob die Ehefrau nach zehn Studienjahren einen formellen Abschluss nachweisen könne oder nicht. Bevor an einen Wiedereinstieg der Ehefrau als Informatikkauffrau gedacht werden könne, müsste sie nochmals eine nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz (BBiG) dreijährige Ausbildung in Angriff nehmen. Dies sei wenig realistisch. Wenn ein Wiedereinstig der Ehefrau ins Berufsleben in Betracht gezogen werde, so würden in erster Linie weniger qualifizierte Berufe in Frage kommen wie beispielsweise das Gastgewerbe oder der Detailhandel. Realistisch scheine beispielsweise auch eine Tätigkeit im Pflegebereich, die eine viermonatige SRK-Ausbildung voraussetze. Die Chancen der Ehefrau, nach einer SRK-Ausbildung eine Teilzeitanstellung im Pflegebereich zu finden, würden sehr gut stehen. Bei der beruflichen Biographie der Ehefrau werde es auch nach Wegfallen der Kinderbetreuung wenig realistisch sein, von einem hypothetischen Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Sowohl bei einer Tätigkeit im Gastgewerbe, wie auch im Detailhandel, gebe es kaum oder gar keine Festanstellungen. Vielmehr würden die Angestellten im Stundenlohn oder in Teilzeitpensen angestellt. Auch die Tätigkeit im Pflegebereich würde selten im Vollpensum ausgeübt und wenn, dann vorwiegend von jüngeren Fachkräften. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, der Ehefrau in einer ersten Phase ein hypothetisches Arbeitspensum von 30-Stellenprozent und in einer zweiten Phase ein solches von 60-Stellenprozent anzurechnen. Gestützt auf die Untersuchungen der Schweizerischen Interessengemeinschaft Pflegehelfer/-in SRK über die Bandbreite der durchschnittlich ausbezahlten Monatslöhne von Pflegehelfern SRK sei für die Ehefrau bei einem 100 % Pensum von einem erzielbaren Nettoeinkommen von rund CHF 4‘300.00 auszugehen (inkl. 13. Monatslohn). Dies ergebe bei 30-Stellenprozent ein Nettoeinkommen von CHF 1‘300.00 und bei 60-Stellenprozent ein solches von CHF 2‘600.00.\nIm Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 16. März 2016 habe die Ehefrau keine Anstellung gehabt. Trotzdem sei es nicht zu rechtfertigen, der Ehefrau mit dem Ehescheidungsurteil eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzusetzen. Die Ehefrau sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie sich um den Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse. Dass die Ehefrau trotzdem und selbst nach entsprechender Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin keine konkreten Schritte ergriffen habe, sei schlicht unverständlich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie auf die Frage, welche Strategie sie betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe geantwortet: «Das Problem ist, es wurde vorher nie diskutiert. Erst mit Einleitung der Scheidungsklage wurde das zum Thema, im Sommer 2013.». Aber auch drei Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage habe die Ehefrau offenbar keine Strategie oder Vorstellung entwickelt, wie sie den Wiedereinstieg angehen wolle. Die Untätigkeit der Ehefrau könne nicht dazu führen, dass ihr eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesetzt werde. Die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 30-Stellenprozent habe mit Wirkung ab 1. August 2016 zu erfolgen. Am 17. Dezember 2019 werde E.___ 16-jährig und C.___ am 16. Januar 2020 21-jährig. Der Ehefrau werde es spätestens ab 1. Februar 2020 möglich sein, somit nach einer Übergansfrist von weiteren vier Jahren, ihr Arbeitspensum zu steigern. Es rechtfertige sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2020 ein hypothetisches Arbeitspensum von 60-Stellenprozent anzurechnen."}